Über uns

Ihre Anliegen stehen im Zentrum der Arbeit der SGG. Seit Langem.

An der Spitze der SGG steht die Generalversammlung: Sie wählt das Präsidium sowie die Mitglieder des Vorstandes, die jeweils eine Abteilung der SGG leiten. Das Generalsekretariat kümmert sich um die Administration und bildet gemeinsam mit dem Präsidium das «Büro», das für die operative Führung zuständig ist.  

Mit über 1700 Mitgliedern aus dem In- und Ausland setzt sich die SGG für die Geschichtswissenschaft und die historische Bildung ein. Erfahren Sie hier mehr über die Organisation der SGG – oder werden Sie direkt Mitglied

Statuten der SGG

Statuten der SGG – PDF

Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte (SGG)


Art. 1 Name, Sitz und Rechtsform
1 Die Schweizerische Gesellschaft für Geschichte (SGG), gegründet 1841 als Allgemeine geschichtforschende Gesellschaft der Schweiz, ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz beim Generalsekretariat.
2 Als wissenschaftliche Fachgesellschaft gehört sie der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) an.


Art. 2 Zweck
1 Die SGG verfolgt folgende Zwecke:
a. Förderung der Geschichtswissenschaft, der Vermittlung ihrer Forschungsergebnisse und der historischen Bildung;
b. Wahrnehmung der Interessen der Historikerinnen und Historiker in der Schweiz;
c. Verteidigung der Freiheit der historischen Forschung;
d. Erschliessung von Forschungsgrundlagen und Förderung des Zugangs zu historischen Quellen;
e. Vernetzung der Historikerinnen und Historiker in der Schweiz und international.


Art. 3 Mitgliedschaft
1 Mitglieder werden können natürliche und juristische Personen.
2 Besonders verdienstvolle Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei Ausschluss besteht Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung.


Art. 4 Organe
1 Die Organe der SGG sind:
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. das Büro
d. der Gesellschaftsrat
e. die Revisionsstelle


Art. 5 Generalversammlung
1 Die Generalversammlung ist das höchste Organ der SGG.
2 Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
3 Die Generalversammlung wird vom Vorstand mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen einberufen.
4 Zwanzig Mitglieder oder vier Sektionen können bis Ende der dritten Kalenderwoche jeden Jahres die Aufnahme von Punkten auf die Traktandenliste verlangen.
5 Wo nicht anders festgelegt, entscheidet die Generalversammlung mit einfachem Mehr. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin.
6 Die Generalversammlung findet statt:
a. ordentlich einmal jährlich;
b. ausserordentlich auf Entscheid des Vorstandes oder wenn dies von 50 Mitgliedern verlangt wird.
7 Die Generalversammlung:
a. legt die Statuten fest;
b. wählt den Präsidenten / die Präsidentin, die Mitglieder des Vorstandes und die Revisionsstelle;
c. entscheidet über die Gründung und über die Auflösung von Abteilungen;
d. entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss von Sektionen;
e. genehmigt den Jahresbericht, die Bilanz und die Erfolgsrechnung;
f. beschliesst das Budget;
g. bestimmt die Mitgliederbeiträge;
h. ernennt die Ehrenmitglieder.


Art. 6 Vorstand
1 Der Vorstand ist das Exekutivorgan der SGG.
2 Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten / der Präsidentin und den Abteilungsleitern / Abteilungsleiterinnen.
3 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
4 Der Vorstand erlässt ein Organisationsreglement, welches insbesondere die Zuständigkeiten und Ziele der Abteilungen regelt.
5 Der Vorstand:
a. führt die SGG in den Bereichen, die nicht in die Kompetenz des Büros fallen;
b. beschliesst die strategischen Ziele der SGG;
c. entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
d. wählt einen Vizepräsidenten / eine Vizepräsidentin unter den Abteilungsleitern / Abteilungsleiterinnen und die festen Mitglieder der Abteilungen;
e. stellt auf Antrag des Präsidenten / der Präsidentin den Generalsekretär / die Generalsekretärin ein;
f. ernennt die Mitglieder der Redaktionen;
g. legt die Saläre und Entschädigungen fest;
h. stellt Anträge an die Generalversammlung;
i. erlässt die Reglemente;
j. bereitet das Budget vor;
k. setzt Kommissionen ein, bestimmt ihr Mandat und wählt ihre Mitglieder.


Art. 7 Büro
1 Das Büro ist das operative Organ der SGG.
2 Es setzt sich zusammen aus dem Präsidenten / der Präsidentin und dem Generalsekretär / der Generalsekretärin.
3 Das Büro:
a. verwaltet die Geschäfte der SGG;
b. führt das Personal;
c. beruft die Sitzungen des Vorstandes und des Gesellschaftsrates sowie die Generalversammlung ein.


Art. 8 Gesellschaftsrat
1 Der Gesellschaftsrat ist das Koordinationsorgan der Abteilungen und Sektionen der SGG.
2 Er setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den stellvertretenden Abteilungsleitern / Abteilungsleiterinnen sowie aus je zwei Vertretern / Vertreterinnen jeder Sektion.
3 Drei Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
4 Der Gesellschaftsrat:
a. fördert die Kontakte unter den Abteilungen und Sektionen;
b. fördert Projekte zwischen den Abteilungen und Sektionen;
c. berät und unterstützt die anderen Organe in ihren Aktivitäten;
d. fungiert als Koordinationsplattform für die Jahresgesuche der Sektionen an die SAGW;
e. berät die die Sektionen betreffenden Anträge der SGG an der Jahresversammlung der SAGW.

Art. 9 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle ist das Kontrollorgan der SGG.
2 Sie setzt sich aus Personen zusammen, die weder Mitglied im Vorstand noch im Gesellschaftsrat sein dürfen.
3 Sie prüft die Rechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht.

Art. 10 Abteilungen
1 Die Abteilungen sind die fachlichen Funktionseinheiten der SGG.
2 Sie bestehen aus vom Vorstand gewählten Mitgliedern der SGG.
3 Die Abteilungen organisieren sich selbst und arbeiten in ihrem Bereich nach Massgabe der strategischen Ziele und finanziellen Vorgaben.
4 Die Abteilung:
a. wählt einen stellvertretenden Leiter / eine stellvertretende Leiterin;
b. schlägt dem Vorstand ihre Mitglieder zur Wahl vor;
c. erstellt Jahresplanung und Jahresbudget zuhanden des Vorstands;
d. kann im Bedarfsfall kurzfristig Sonderprojekte beantragen;
e. verfasst einen Jahresbericht.

Art. 11 Sektionen
1 Sektionen sind geschichtswissenschaftliche Fachvereinigungen gesamtschweizerischen Charakters, die der SGG assoziiert sind.
2 Die Beziehungen einer Sektion zur SGG werden in einem Vertrag geregelt.
3 Die Sektion wählt zwei Vertreter / Vertreterinnen in den Gesellschaftsrat. Einer / eine davon vertritt die Sektion auch an der Generalversammlung.
4 Die SGG übernimmt keine finanziellen Verantwortungen für Verpflichtungen der Sektionen. Art. 12 Weitere Bestimmungen
1 In der Öffentlichkeit wird die SGG durch den Präsidenten / die Präsidentin oder durch eine von ihm / ihr delegierte Person vertreten. Der Präsident / die Präsidentin unterschreibt gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes oder dem Generalsekretär / der Generalsekretärin bindend für die Gesellschaft.
2 Für die Schulden der SGG wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
3 Die Mandatsperioden in allen Gremien der SGG dauern maximal drei Jahre. Zur Förderung des Nachwuchses und der Repräsentativität bemüht sich die SGG, die Besetzung aller ihrer Ämter und Funktionen regelmässig zu erneuern.
4 Anträge zur Statutenänderung müssen der Einladung zur Generalversammlung beiliegen. Für die Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der Stimmen der Generalversammlung.
5 Die Auflösung der SGG oder eine Fusion mit einer anderen Gesellschaft muss mit der Zweidrittelsmehrheit der Stimmen der Generalversammlung beschlossen werden, wobei eine Fusion nur mit einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen kann. Innerhalb von sechs Monaten muss eine ausserordentliche Generalversammlung die Auflösung bzw. die Fusion mit Zweidrittelmehrheit bestätigen. Im Falle der Auflösung der SGG müssen Gewinn und Kapital der SGG an eine wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.


Die vorliegenden Statuten sind von der Generalversammlung vom 5. April 2014 angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom 7. April 2001. Die Änderungen bei Art. 12 Abs. 5 wurden von der Generalversammlung vom 17. September 2021 angenommen. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Präsident

Sacha Zala

Der Generalsekretär

Flavio Eichmann

Organisationsreglement der SGG

Organisationsreglement der SGG – PDF

Organisationsreglement


Dieses Reglement regelt, gestützt auf Art. 6, Abs. 4 der Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte, die Organisation, die Zuständigkeiten und Ziele der Abteilungen.


Art. 1 Abteilungen der SGG
Gemäss Beschluss der Generalversammlung bestehen folgende Abteilungen:
a. Abteilung Berufsinteressen;
b. Abteilung Grundlagenerschliessung;
c. Abteilung Publikationen;
d. Abteilung Wissenschaftspolitik.


Art. 2 Mandate
2.1 Abteilung Berufsinteressen
Die Abteilung Berufsinteressen thematisiert Anliegen professioneller Historikerinnen und Historiker in verschiedenen Berufsfeldern. Sie dient ihrer Vernetzung und der Sichtbarmachung ihrer Anliegen, zum Beispiel mittels der Organisation von Veranstaltungen und der Ausarbeitung von Empfehlungen zu aktuellen Themen.


2.2 Abteilung Grundlagenerschliessung
Die Abteilung Grundlagenerschliessung fördert die Bereitstellung und den Unterhalt von Instrumenten für die historische Forschung. Sie kann Editionen von Quellen und die Schaffung von Hilfsmitteln für deren Nutzung initiieren. Sie setzt sich ein für den freien Zugang zu historischen Quellen und die Unabhängigkeit der Forschung.


2.3 Abteilung Publikationen
Die Abteilung Publikationen ist verantwortlich für die Publikationen der SGG, insbesondere die Schweizerische Zeitschrift für Geschichte und die Itinera. Sie begleitet ausserdem wissenschaftliche Editions- und Publikationsprojekte der Gesellschaft.


2.4 Abteilung Wissenschaftspolitik
Die Abteilung Wissenschaftspolitik nimmt die Interessen des Faches und der Gesellschaft hinsichtlich wissenschafts- und hochschulpolitischer Entwicklungen wahr. Sie formuliert Empfehlungen für die Wissenschaftspolitik der SGG und fördert die Kontakte der SGG mit wissenschaftspolitischen Organen und Institutionen.


Art. 3 Kompetenzen der Abteilungen
1 Zur Bewältigung ihrer Aufgaben kann die Abteilung:
a. externe Expertinnen / Experten beiziehen;
b. Arbeitsgruppen einsetzen.
Bei Kostenfolge bedarf es der Bewilligung durch das Büro.
2 Die Abteilungen beantragen die Finanzierung ihrer Projekte im Rahmen des jährlichen Budgetprozesses der SGG. Kurzfristige Projekte sind über den Leiter / die Leiterin der Abteilung beim Vorstand zu beantragen.


Das vorliegende Reglement wurde vom Vorstand der SGG per 2. Oktober 2014 verabschiedet.
Es tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Präsident

Sacha Zala

Die Generalsekretärin

Peppina Beeli

Publikationsreglement der SGG

Publikationsreglement der SGG – PDF

Publikationsreglement


Dieses Reglement regelt, gestützt auf Art. 6, Abs. 5 der Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte (SGG), die Organisation der Publikationen der SGG, die Zusammensetzung und Aufgaben der Redaktionen sowie des Editorial Boards. 


Art. 1 Publikationen der SGG
1 Die SGG unterhält die folgenden Publikationen:
a. die Schweizerische Zeitschrift für Geschichte (SZG);
b. die Itinera als Beiheft zur Schweizerischen Zeitschrift für Geschichte;
c. die Reihe «Res gestae»;
d. das Bulletin.


Art. 2 Verlegerische Verantwortung
Die verlegerische Gesamtverantwortung für die Publikationen der SGG obliegt dem Vorstand.


Art. 3 Redaktionen
1 Für die Herausgabe der Schweizerischen Zeitschrift für Geschichte und der Itinera wird je eine Redaktion eingesetzt.
2 Die Redaktorinnen und Redaktoren von SZG und Itinera sind Mitglied der Abteilung Publikationen.
3 Für die Herausgabe des Bulletins ist das Büro verantwortlich.


Art. 4 Schweizerische Zeitschrift für Geschichte
1 Die Schweizerische Zeitschrift für Geschichte veröffentlicht wissenschaftliche Artikel, Debattenbeiträge und Rezensionen zur Allgemeinen und zur Schweizer Geschichte.
2 In der Redaktion der SZG ist mindestens eine Person für die deutsche Redaktion und eine für die französische Redaktion zuständig. Die italienische Sprache muss von einem Redaktionsmitglied mitbetreut werden können.
3 Ein Redaktor / eine Redaktorin ist für die Koordination der Zeitschrift und die Kommunikation gegenüber dem Verlag und dem Vorstand der SGG zuständig.
4 Die Redaktion ist dafür verantwortlich, dass die Zeitschrift dreimal jährlich erscheint.
5 Die Redaktion ist in der inhaltlichen Gestaltung der Zeitschrift frei. Sie trägt die redaktionelle Verantwortung.
6 Die Redaktion hält sich an den durch das Budget der SGG vorgegebenen jährlichen Finanzrahmen. Überschreitungen des Budgets sind beim Vorstand der SGG zu beantragen.
7 Die Redaktion verfasst einen Jahresbericht zuhanden des Vorstands.
8 Die Redaktion der Rezensionen obliegt dem Generalsekretariat der SGG.


Art. 5 Itinera
1 Die Itinera ist das Publikationsangebot der SGG für Themenhefte; diese erscheinen als Beihefte zur Schweizerischen Zeitschrift für Geschichte.
2 Um die Herausgabe eines Itinera-Heftes kann man sich bewerben. Es gibt ein transparentes Bewerbungsverfahren.
3 Die Auswahl der Themenhefte erfolgt durch die Abteilung Publikationen.
4 Für die redaktionelle Betreuung der Themenhefte, die Koordination und die Kommunikation gegenüber dem Verlag und dem Vorstand der SGG ist die Redaktion der Itinera verantwortlich.
5 Die Redaktion hält sich an den durch das Budget der SGG vorgegebenen jährlichen Finanzrahmen. Überschreitungen des Budgets sind dem Vorstand der SGG zu beantragen.
6 Die Redaktion verfasst einen Jahresbericht zuhanden des Vorstands.


Art. 6 «Res gestae»
1 Die Reihe «Res gestae» ist eine Reihe der SGG. In ihr werden Texte und Materialen publiziert, die in einem Zusammenhang mit den Aktivitäten der SGG stehen, z.B. Publikationen der Abteilungen der SGG oder Publikationen aus Forschungsprojekten, welche die SGG begleitet.
2 Die Verantwortung für die Publikation in der Reihe «Res gestae» liegt bei den Autorinnen und Autoren und subsidiär beim Vorstand der SGG.


Art. 7 Editorial Board
1 Für die Sicherung der wissenschaftlichen Qualität der Schweizerischen Zeitschrift für Geschichte und der Itinera und als Beratungsorgan für die Redaktionen sowie den Vorstand wird ein Editorial Board eingesetzt.
2 Das Editorial Board wird vom Vorstand ernannt.
3 Das Editorial Board setzt sich zusammen aus Expertinnen und Experten verschiedener historischer Fachrichtungen aus der Schweiz und aus dem Ausland.
4 Bei grundlegenden Fragen zur Publikationspolitik der SGG oder bei Problemen wendet sich das Editorial Board an den Vorstand.
5 Das Board trifft sich auf Einladung seines Präsidenten / ihrer Präsidentin bei Bedarf. Zirkularbeschlüsse sind möglich.


Das vorliegende Reglement wurde vom Vorstand der SGG an seiner Sitzung vom 1. März 2024 verabschiedet. Es ersetzt das alte Publikationsreglement vom 6. November 2014 und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Präsident

Prof. Dr. Sacha Zala

Generalsekretär

Dr. Flavio Eichmann